Heutzutage werden Leistungen immer häufiger nicht gegen Geld, sondern, so wird vielfach juristisch etwas unpräzise gesagt, gegen (personenbezogene oder andere sonstige) Daten erbracht. Kern dieser Gegenleistung sind nicht die Daten an sich, sondern die durch den Betroffenen eröffnete Möglichkeit ihrer Nutzung für Zwecke, die nichts mit der Erbringung der Leistung des Verantwortlichen zu tun haben respektive über die Erbringung von dessen Leistung hinausgehen. Obwohl das „Bezahlen mit eigenen Daten” faktisch immer häufiger erfolgt, fehlt jedoch eine allgemeine (gesetzliche) Regelung, die auf diese Fälle Anwendung finden würde.